S a t z u n g
St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern eingetragen und hat seinen Sitz in 47625 Kevelaer (Wetten).
§ 2 Wesen und Aufgabe
Die St. Petrus-Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundesverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennt. Sie ist Mitglied des Verbandes.
Die St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften – „Für Glaube, Sitte, Heimat“ – stellen sich die Mitglieder der St. Petrus-Bruderschaft folgende Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a. Aktive religiöse Lebensführung
b. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft
c. Werke christlicher Nächstenliebe
2. Schutz der Sitte
a. Eintreten für christliche Kultur und Sitte im privaten und öffentlichen Leben
b. Gestaltung echter familiärer Geselligkeit
c. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
3. Liebe zur Heimat durch
a. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewussten Bürgersinn
b. Tätige Nachbarschaftshilfe
c. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und Förderung der Heimatpflege und des
althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Sports,
insbesondere des Schießsports und des Fahnenschwenkens
§ 3 Bruderschaftsverbindungen
Die St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V. ist als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln ebenfalls Mitglied im zuständigen Bezirksverbandes Kevelaer und des zuständigen Diözesanverbandes Münster.
Ihre religiösen Aufgaben vor Ort erfüllt die Bruderschaft in der Pfarrgemeinde St. Antonius in Kevelaer, Ortsteil Wetten. Ein Seelsorger der Pfarrgemeinde ist Präses der Bruderschaft.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
b. Fahnenschwenken
c. Pflege der Spielmanns- und Tambourchormusik
d. Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
2. die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen
sowie die Unterhaltung von Schießanlagen
b. Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen,
Rallyes etc.
3. die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten Musikwettstreiten
oder die Unterhaltung eigener Musikgruppierungen
b. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO
c. Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen,
Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen
Brauchtums
4. die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um
diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat
als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen
Traditionen zu vermitteln
b. Die Unterstützung und Erhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten
5. die Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. aktive Jugendhilfe in der Form von Freizeitangeboten
b. Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. ! Nr. 4 SGS VIII)
c. Durchführung von Jugendbegegnungen
d. Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen
Weiterentwicklung von Jugendlichen
6. die Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Pflege und Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um
sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen
b. Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen
7. die Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise
Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von
Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen
b. Unterstützung der Erhaltung und Errichtung von Kirchengebäuden wie beispielsweise Kirchen,
Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.
c. Pflege von Friedhöfen, insbesondere die Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber
d. Aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat,
Kirchenvorstand etc.)
8. die Förderung mildtätiger Zwecke
Dieser Zweck wird insbesondere gefördert durch
a. die Durchführung von caritativen Aktionen
b. die aktive Hilfe von Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder
sonstige Aktionen, die geeignet sind diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund
persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft oder bei Aufhebung bzw. Auflösung der Bruderschaft keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Anspruch gegen die Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke sind:
a. dem Vorstand Entlastung zu erteilen
b. die schriftlichen Unterlagen der Bruderschaft dem Pfarrarchiv zu übergeben
c. das Königssilber und die übrigen Plaketten und Geräte in die Obhut des Niederrheinischen
Museums für Volkskunde und Kulturgeschichte in Kevelaer oder in die Obhut des Pfarrarchivs zu
übergeben
d. das sonstige Vermögen der Pfarrgemeinde St. Antonius in Kevelaer, Ortsteil Wetten zu übergeben,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im
Ortsteil Wetten – wie z.B. Hauskrankenpflege u.ä. zu verwenden hat
Aus den Vereinbarungen, die zu den Punkten b. und c. dieses Absatzes gemacht werden, muss klar hervorgehen, dass die Bruderschaftsbestände nur zur treuhänderischen Verwaltung übergeben werden – ohne ein Recht auf Besitzanspruch oder Veräußerung – und dass die Verpflichtung besteht – bei Neugründung einer Nachfolgeorganisation – dieser die Unterlagen und das Bruderschaftsvermögen zu übergeben ist.
Die Bestimmungen von Absatz 4. sind im Falle einer Fusion oder eines Zusammenschlusses mit einer anderen Bruderschaft neu zu fassen.
§ 5 Haftung
Für Verbindlichkeiten jeglicher Art, die durch das Bestehen der Bruderschaft, durch Handlungen oder Unterlassungen seiner Organe oder durch sonstige – ihr zurechenbare haftungsbegründete Tatbestände entstehen – haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Das Mindestalter für Vollmitglieder beträgt 18 Jahre; für Jungschützen und Fahnenschwenker ist
keine Altersvorgabe angesetzt.
2. Die Schießgruppe der Bruderschaft ist berechtigt, für die turnusmäßige Vorstandswahl einen
Schützen mit entsprechender Qualifikation vorzuschlagen. Die Wahl erfolgt durch die
Generalversammlung.
3. Auch nicht katholische Christen können die Mitgliedschaft der Bruderschaft mit allen Rechten und
Pflichten erwerben.
4. Mit Aufnahme als Vollmitglied (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) in die St. Petrus
Bruderschaft nimmt dieses die Satzung der Bruderschaft und die Statuten des Bundes der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln an und verpflichtet sich zur christlichen
Lebensführung.
5. Aus der St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V. scheiden Mitglieder aus durch:
a. Tod
b. schriftliches, fristgerechtes Abmelden beim Vorstand
c. Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
- die Beiträge nicht gezahlt werden
- die Satzung grob vernachlässigt wird
- bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- das Mitglied durch sein Verhalten Ansehen und Interessen der Bruderschaft oder des Bundes
der Historischen Schützenbruderschaften schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb
4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebend Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die anwesenden Mitglieder über den Ausschluss, nach Aussprache, durch Abstimmung entscheiden.
Mit dem Tage, an dem die unter a., b. und c. des Absatzes 5. genannten Tatbestände eintreten, enden die Rechte und Pflichten nach § 6 und § 7 der Satzung
§ 7 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.
Jedes Vollmitglied hat das Recht auf den Königschuss beim alljährlichen Vogelschießen.
§ 8 Jungschützen und Fahnenschwenker
Jungen und Mädchen können – ohne Altersbegrenzung - in einer Jungschützen- bzw. einer Fahnenschwenker-Abteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach den Grundsätzen der St. Sebastianus – Schützenjugend im Bundesverband der Historischen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
§ 9 Organe der St. Petrus-Bruderschaft
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der Bruderschaft ist vom Brudermeister mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf entweder durch den Brudermeister einberufen werden oder durch Mitglieder, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Antragstellung unterstützen.
Die Einladung hat schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen, zu erfolgen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen – beschlussfähig. Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.
Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend und erforderlich, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt.
Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Schützen der Schiessgruppe und Fahnenschwenker, die nicht Vollmitglieder sind, sind in der Mitgliederversammlung vorschlags-, aber nicht wahlberechtigt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. Wiederwahl eines turnusmäßig ausscheidenden
Vorstandsmitglieds
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Satzungsänderung
Eine Änderung der Vereinssatzung ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Vollmitglieder möglich.
6. Wahl eines Kassenprüfers für den Zeitraum von 2 Jahren
§ 12 Der Vorstand
1. Gesetzlicher Vorstand
a. 1. Brudermeister (genannt auch Präsident)
b. 2. Brudermeister
c. Kassierer
d. Schriftführer
2. Erweiterter Vorstand
a. alle Mitglieder zu 1.
b. Zeugwart
c. 1. Schießwart
d. 2. Schießwart
e. PR-/ Internetbeauftragter
f. Beisitzer
g. Beisitzer
h. Fahnenobmann
i. Jugendobmann / Jungschützenmeister
j. Chronist ( das Amt kann / sollte von einem Vorstandsmitglied in Doppelfunktion ausgeübt
werden)
3. Geborene Vorstandsmitglieder
a. der amtierende König
b. der amtierende Major des Offizier-Corps
c. der amtierende Präses
4. Die Vorstandsmitglieder zu 1. und 2. bedürfen der Wahl durch die Mitgliederversammlung.
5. Jedes Vorstandsmitglied zu 1. und 2. wird in einem 3-jährigen Turnus neu gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. Die Amtszeit des
Vorstandmitglieds erlischt mit der Ernennung des neugewählten Vorstandsmitglieds.
7. Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand i.S. des § 26 BGB setzt sich aus den Gesetzlichen
Vorstandsmitgliedern (siehe Punkt 1) zusammen.
Zwei Vorstandsmitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam;
darunter müssen der 1. Brudermeister oder der 2. Brudermeister sein.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung der Schützenfeste
- Finanzieller Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Erstattung der Tätigkeitsberichte
- Wahl der Delegierten für Organe des Bundesverbandes ( 2 Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt)
- Einberufung der Vorstandssitzungen durch den 1. oder 2. Brudermeister
§ 14 Feste
1. Höchstes kirchliches Fest der St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V. ist das Patronatsfest, das
jeweils am Sonntag nach Petri-Stuhlfeier (22. Februar) stattfindet.
Daran sollen möglichst alle Mitglieder teilnehmen
Der Patronatstag wird mit einem gemeinsamen Kirch- und Opfergang begangen.
2. Anzugsordnung bei allen festlichen Anlässen:
a. S.M. Königssilber
b.Ehrenminister, Minister, Offiziere in Uniform
c. Schützenbrüder: schwarzer Anzug, Schützenkrawatte, Schützenhut, Bruderschaftsabzeichen
d.Schützenschwestern: Schützentracht, Schützenkrawatte, Bruderschaftsabzeichen
3. Die Bruderschaft nimmt an allen bedeutenden kirchlichen Festen teil.
4. Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum besonders gepflegt und durch
Abholung des Königs, durch Fahnenschwenken, den Königgalaball und die Familienfeier
unterstrichen.
5. Die Bruderschaft tritt bei allen festlichen Anlässen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.
§ 15 Begräbnisordnung
Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen.
Die Teilnahme ist für alle abkömmlichen Schützenschwestern und Schützenbrüder Pflicht.
§ 16 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das in den Historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Vogelschießen. Das Königsvogelschießen ist das Schützenfest des Jahres. Hierbei soll das traditionelle Fahnenschwenken besonders gefördert und erhalten werden. Es wird vor dem Königspaar, dem Präses und/oder zu ehrender Schützen unter Musikbegleitung vorgeführt.
§ 17 Sportschießen
Die Schützenschwestern und Schützenbrüder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, das entsprechend der Vereinsregularien angeboten wird, beteiligen. Die Teilnahme am Sportschießen des Bezirks, der Diözese und des Bundesverbandes ist wünschenswert.
§ 18 Ehrengericht
Streitigkeiten - die die Bruderschaft betreffen - zwischen Mitgliedern und Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Ist die nicht möglich, kann zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen deutschen Schützenbruderschaften zuständig vom Vorstand (für den Verein) oder von den Mitgliedern angerufen werden.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen gegenüber der St. Petrus-Bruderschaft 1643 Wetten e.V. ist Kevelaer – Wetten.
Gerichtsstand ist der Sitz der für Kevelaer – Wetten zuständige Gerichte.
§ 20 Satzungsaktualisierung
Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung der St. Petrus-Bruderschaft 1643 e.V. am 27. Februar 2015 im Vereinslokal Knoase-Treff von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern in Kraft.
Mit Inkrafttreten ist die Satzung vom 07. März 2002 aufgehoben.